Das subjektive Empfindungen des Menschen bezüglich der Zumutbarkeit außergewöhnlicher Belastungen ist sehr unterschiedlich.
So gibt es zu diesem Thema auch sehr unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte.
Wichtig zu wissen:
- Für die Minderung muss keine Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Die Mietminderung kann solange erfolgen, wie der Mangel besteht.
- Der Mangel muss wesentlich sein. Kleinere Mängel, die den Gebrauch der Wohnung nur
unwesentlich einschränken, lassen keine Mietminderung zu. Der Mangel darf auch nicht vom Mieter selbst verursacht worden sein.
- Der Vermieter ist unverzüglich (möglichst schriftlich) vom
Entstehen des Mangels zu informieren. Nicht erheblich ist, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat.
- Berechnet wird die Minderung in
Prozenten von der Gesamtmiete (Kaltmiete plus Betriebskostenvorauszahlungen). Die Prozente sollen ungefähr dem Prozentsatz entsprechen, in dem der Wohnwert gemindert wird. Da das eine sehr schwierige
Entscheidung ist, kann man sich an veröffentlichten Tabellen orientieren, die aber unverbindlich sind.
- Eine
berechtigte Minderung der Miete über einen längeren Zeitraum darf vom Vermieter nicht als Vorwand für eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen genommen werden.
- Sollten Mängel bereits bei der Anmietung der Wohnung erkennbar sein, müssen diese unbedingt beim Vertragsabschluss schriftlich festgehalten werden, da
sonst der Anspruch des Mieters auf Mietminderung verloren gehen kann. Das trifft nicht auf so genannte "verdeckte Mängel" zu, die bei einer ersten Inaugenscheinnahme der Wohnung nicht ohne weiteres
zu erkennen sind.
Das gesetzlich verankerte Recht des Mieters auf Mietminderung
ist im § 536 a-d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt ... zum BGB
Bei Fragen und Problemen kann ein Besuch bei Ihrem Mieterbeirat Berlin-Buch helfen.
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(Quelle: Immobilienscout24)