Mietminderung

Das subjektive Empfindungen des Menschen bezüglich der Zumutbarkeit außergewöhnlicher Belastungen ist sehr unterschiedlich. So gibt es zu diesem Thema auch sehr unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte.

 

Wichtig zu wissen:

  • Für die Minderung muss keine Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Die Mietminderung kann solange erfolgen, wie der Mangel besteht.
  • Der Mangel muss wesentlich sein. Kleinere Mängel, die den Gebrauch der Wohnung nur unwesentlich einschränken, lassen keine Mietminderung zu. Der Mangel darf auch nicht vom Mieter selbst verursacht worden sein.
  • Der Vermieter ist unverzüglich (möglichst schriftlich) vom Entstehen des Mangels zu informieren. Nicht erheblich ist, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat.
  • Berechnet wird die Minderung in Prozenten von der Gesamtmiete (Kaltmiete plus Betriebskostenvorauszahlungen). Die Prozente sollen ungefähr dem Prozentsatz entsprechen, in dem der Wohnwert gemindert wird. Da das eine sehr schwierige Entscheidung ist, kann man sich an veröffentlichten Tabellen orientieren, die aber unverbindlich sind.
  • Eine berechtigte Minderung der Miete über einen längeren Zeitraum darf vom Vermieter nicht als Vorwand für eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen genommen werden.
  • Sollten Mängel bereits bei der Anmietung der Wohnung erkennbar sein, müssen diese unbedingt beim Vertragsabschluss schriftlich festgehalten werden, da sonst der Anspruch des Mieters auf Mietminderung verloren gehen kann. Das trifft nicht auf so genannte "verdeckte Mängel" zu, die bei einer ersten Inaugenscheinnahme der Wohnung nicht ohne weiteres zu erkennen sind.
 

Das gesetzlich verankerte Recht des Mieters auf Mietminderung 

ist im § 536 a-d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt ... zum BGB

 

 

Bei Fragen und Problemen kann ein Besuch bei Ihrem Mieterbeirat Berlin-Buch helfen.

Musterbeispiele und weitere Erläuterungen zur Mietminderung lesen Sie bitte >>> hier

(Quelle: Immobilienscout24)

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