Betriebskosten spielen in unseren Mietersprechstunden eine große Rolle. Oft kommen Mieter zu uns, wenn sich aus der letzten Abrechnung hohe Nachforderungen ergeben oder sich die Kosten im Vergleich zum Vorjahr stark erhöht haben. Es werden auch Unklarheiten über bestimmte Abrechnungspositionen geäußert, oder auch darüber, dass die Kosten erheblich von denen anderer Mieter abweichen. Angeregt durch Berichte in den Medien über hohe Fehlerquoten bei den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, setzen sich immer mehr Mieter kritisch damit auseinander.
Die gesetzlichen Regelungen für die Abrechnung von Betriebskosten
(http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/).
Voraussetzung für die Umlage der Kosten auf die Mieter ist eine klare Vereinbarung zu den einzelnen Positionen im Mietvertrag. Das betrifft insbesondere die Position „Sonstige Betriebskosten“. Der Bundesgerichtshof macht die Umlagefähigkeit dieser Kosten ausdrücklich davon abhängig, dass im Mietvertrag die Umlegung von im Einzelnen bestimmten Kostenpositionen konkret geregelt wurde (Urteile des BGH vom 07.04.2004, Aktenzeichen VIII ZR 167/03 und vom 20.01.1993, Aktenzeichen VIII ZR 10/92).
Zusätzliche Informationen zum Thema Betriebskosten bieten zahlreiche Informationsmaterialien.
Auch in unseren Sprechstunden helfen wir Ihnen bei der Beurteilung Ihrer Betriebskostenabrechnungen. Dabei ist es sehr hilfreich, wenn Sie uns nicht nur die letzte, sondern auch Abrechnungen vorangegangener Jahre vorlegen.
Beachten Sie bitte dabei:
Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung
Eine Betriebskostenabrechnung, bei der einzelne Betriebskostenpositionen nach Anzahl der Mieter abgerechnet werden, ist nicht deshalb unwirksam, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist.
BGH Urteil vom 15.09.2010 – AZ VIII ZR 181/09 –
Tipps aus der Praxis und weiterführende Informationen erhalten Sie auch im Internet.
Hier haben wir Ihnen etwas zusammengestellt:
(Quelle: Immoscout24)